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Entgeltanpassung 

Informationen zur Entgeltanpassung vom 1.6.2022

Unsere Entgeltanpassungen werden in Punkt 7. der Allgemeinen Lieferbedingungen elektrische Energie (ALB) detailliert beschrieben. Um Ihnen maximale Transparenz zu gewährleisten, orientiert sich die Anpassung der Arbeitspreise am Österreichischen Strompreisindex (Punkt 7.2.1. ALB) bzw. die Anpassung der Grundpreise am Verbraucherpreisindex 2015 (Punkt 7.2.2. ALB).
 
Die Anpassung von Arbeits- und Grundpreis erfolgt jeweils einmal jährlich zum 01.06. eines jeden Kalenderjahres. Das Ausmaß der Preiserhöhung oder Preissenkung folgt dabei der Entwicklung objektiver, durch IKB nicht beeinflussbarer und öffentlich zugänglicher Indizes. Für die Anpassung der Arbeitspreise wird der gewichtete Österreichische Strompreisindex (ÖSPI) herangezogen, für jene des Grundpreises der Verbraucherpreis-Index 2015 (VPI 2015).

Sowohl für den Arbeitspreis als auch für den Grundpreis gilt dabei: Das Ausmaß der Anpassung entspricht dem Verhältnis von Referenzwert zum Ausgangswert (in Prozent) des jeweiligen herangezogenen Index.

(Referenzwert - Ausgangswert) / Ausgangswert * 100 = Entgeltanpassung (in Prozent)

Wichtiger Hinweis zu den wirtschaftlichen Auswirkungen: Der ÖSPI basiert auf Großhandelspreisen für Stromlieferanten und kann daher größeren Schwankungen unterliegen. Durch die Indexierung der Arbeitspreise in Abhängigkeit der Entwicklung des ÖSPI sind auch erhebliche Preiserhöhungen oder Preissenkungen zu den jährlichen Anpassungsstichtagen möglich. 
 

Detailinformation zu den Ausgangswerten

Arbeitspreis:
Erster Ausgangswert für zukünftige Anpassungen des Arbeitspreises ist der Durchschnittswert* jener Indexwerte des ÖSPI (gewichtet) für die vierzehn Monate, welche dem dritten Monat vor dem 01.04.2022 vorangegangen sind (November 2020 bis Dezember 2021):
 

MonatWert
November 202079,01
Dezember 202080,94
Jänner 202180,45
Februar 202181,82
März 202186,50
April 202188,81
Mai 202191,52
Juni 202195,99
Juli 2021100,92
August 2021106,89
September 2021113,69
Oktober 2021123,00
November 2021136,46
Dezember 2021148,67
Summe der angeführten Werte:1.414,67
Anzahl der Einzelwerte:14
Durchschnittswert*:101,05

Erster Ausgangswert Arbeitspreis: Durchschnittswert* ÖSPI (gewichtet): 101,05 (1.414,67 : 14 = 101,05)

Beispiel 1: Abschluss des Liefervertrages am 01.06.2011: Erster Ausgangswert ist der arithmetische Mittelwert der Indexwerte des ÖSPI für die Monate November 2020 bis Dezember 2021. (Dieser erste Ausgangswert würde beispielsweise auch für einen Abschluss des Liefervertrages am 22.06.2020 oder am 15.02.2022 gelten.)

Dem Ausgangswert für den Arbeitspreis liegen somit Indexwerte vor dem 01.04.2022 zugrunde. Damit werden vor dem 01.04.2022 liegende Indexentwicklungen bei der Ermittlung des Ausgangswertes und in weiterer Folge bei der Preisanpassung berücksichtigt. Die einzelnen Indexwerte des ÖSPI finden Sie auf der Website der der Österreichischen Energieagentur - Austrian Energy Agency

Grundpreis:
Erster Ausgangswert Grundpreis: Indexwert des VPI 2015 für den Monat Oktober 2021: 112,6

Beispiel: Abschluss des Liefervertrages am 01.06.2011: Erster Ausgangswert ist der Indexwert des VPI 2015 für den Monat Oktober 2021.

Dem Ausgangswert für den Grundpreis liegt der Indexwert für den Monat Oktober 2021 und somit ein in der Vergangenheit liegender Indexwert zugrunde. Damit werden bei der nächsten Preisanpassung Indexentwicklungen ab Oktober 2021 berücksichtigt. Die Indexwerte des VPI 2015 für zukünftige Anpassungen des Grundpreises finden Sie auf der Website der Statistik Austria.

Detailinformation zu den Referenzwerten

Arbeitspreis:
Referenzwert ist jeweils der Durchschnittswert* jener Indexwerte des ÖSPI für die vierzehn Monate, welche dem dritten Monat vor Wirksamkeit der beabsichtigten Anpassung des Arbeitspreises vorangegangen sind. 

Nach einer Entgeltanpassung bildet der Referenzwert, der für die Entgeltanpassung herangezogen wird, den neuen Ausgangswert für die nächste Entgeltanpassung.

Grundpreis:
Referenzwert ist jeweils der Indexwert des VPI 2015 jenes Monats, welcher sechs Monate vor Wirksamkeit der beabsichtigten Anpassung des Grundpreises liegt. 

Nach einer Entgeltanpassung bildet der Referenzwert, der für die Entgeltanpassung herangezogen wird, den neuen Ausgangswert für die nächste Entgeltanpassung.

* arithmetisches Mittel, d.h. Division der Summe aller Werte durch die Anzahl der Einzelwerte

Auswirkung von Änderungen bei Steuern, Abgaben, Gebühren, Beiträgen, Zuschlägen oder Förderverpflichtungen auf das Lieferentgelt:
Bei Einführung neuer, bei Wegfall oder bei Änderung bestehender Steuern, Abgaben, Gebühren, Beiträge, Zuschläge oder Förderverpflichtungen im Zusammenhang mit der Lieferung von elektrischer Energie, wird das Lieferentgelt gemäß dem Punkt 7.3.der ALB angepasst.