Die Stromkostenbremse ist eine Entlastungsmaßnahme des Bundes. Sie dient zur Eindämmung der Kostensteigerung für Haushalte und soll gleichzeitig Anreiz zum Stromsparen schaffen.
Die Stromkostenbremse (auch Strompreisbremse oder Strompreisdeckel genannt) ist ein Zuschuss zu den Energiekosten, welcher vom Bund als Entlastungsmaßnahme zur Verfügung gestellt wird. Diesen Zuschuss erhalten private Haushalte entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Die Stromkostenbremse deckelt pro Haushalts-Zählpunkt ein Grundkontingent von bis zu 2.900 kWh pro Jahr des Netto-Energiepreises des Lieferanten (Arbeitspreis, Grundpreise und Rabatte des Lieferanten; nicht umfasst sind Netzkosten, Abgaben und Steuern) auf maximal 10 ct/kWh netto. Falls die Energiepreise des Lieferanten höher sind, wird die Differenz durch die Bundesregierung als Stromkostenzuschuss abgegolten. Jede Kilowattstunde, die über dem Grundkontingent von 2.900 kWh verbraucht wird, wird zum vertraglich vereinbarten Energiepreis des Lieferanten verrechnet.
Die Stromkostenbremse erhalten natürliche Personen, die für einen Haushalts-Zählpunkt einen aufrechten Stromliefervertrag mit einem Energielieferanten haben. Haushalts-Zählpunkte erkennt man daran, dass ihnen ein gewisses standardisiertes Lastprofil zugeordnet wurde. Folgende standardisierte Lastprofile erhalten die Stromkostenbremse:
Es ist möglich, dass Sie als Kund:inn der IKB mehr als einen Zählpunkt haben. Diese sind dann unterschiedlichen Lastprofilen zugewiesen, wie zum Beispiel einen zweiten Zählpunkt für die Warmwasseraufbereitung (Zusatzprodukt „IKB-Boiler“) oder die Heizung (Zusatzprodukt IKB-Heizung).
Diese Zusatzprodukte haben meistens ein anderes Lastprofil, welches nach den gesetzlichen Regelungen nicht in die Verbrauchmengen der Stromkostenbremse fällt.
Beispiel 1: Eine Anlage mit nur einem Zählpunkt und Lastprofil H0 hat einen Verbrauch von 3.500 KWh. Hier fallen 2.900 KWh in die Stromkostenbremse.
Beispiel 2: Eine Anlage hat zwei Zählpunkte und einen Gesamtverbrauch von 3.500 KWh. Ein Zählpunkt hat das Lastprofil H0 mit einem Verbrauch von 2.400 KWh und ein zweiter Zählpunkt mit einem Lastprofil ULA für den Warmwasserboiler. Da das Lastprofil ULA für den Warmwasserverbrauch laut Gesetz nicht in die Stromkostenbremse fällt, wird nur der Anteil von 2.400 in der Stromkostenbremse berücksichtigt.
Die Information, welches standardisierte Lastprofil Ihrem Zählpunkt zugeordnet wurde, finden Sie in den Unterlagen Ihres Netzbetreibers (Netzzugangsvertrag).
Pro Haushalts-Zählpunkt wird maximal ein Grundkontingent von 2.900 Kilowattstunden (kWh) gefördert. Das sind rund 80 % des durchschnittlichen Verbrauchs der österreichischen Haushaltskund:innen. Als unterer Schwellenwert, ab dem die Stromkostenbremse greift, werden 10 Cent pro kWh angenommen, das entspricht etwa dem Vorkrisen-Niveau. Der obere Schwellenwert liegt bei 40 Cent pro kWh. Ab diesem Wert steigt die Höhe des Stromkostenzuschusses nicht mehr an – pro kWh werden also maximal 30 Cent Zuschuss gewährt. Die Werte sind jeweils als Nettopreise zu verstehen. Die Umsatzsteuer ist vom Stromkostenzuschuss nicht umfasst.
Haushaltskund:innen die beispielsweise einen Energiepreis von 40 Cent/kWh netto bezahlen, erhalten bis zu einem Verbrauch von 2.900 kWh jeweils 30 Cent pro kWh vom Bund. Bei 45 Cent sind es 30 Cent, weil maximal die Differenz zwischen 10 und 40 Cent bezuschusst wird. Die Umsatzsteuer ist jeweils für den Nettobetrag vor Abzug des Stromkostenzuschusses zu berechnen.
Für die Berechnung des Energiepreises sind alle Energie-Preisbestandteile heranzuziehen, die vom Lieferanten selbst ausgestaltet werden können und die sich auf den für den Strombezug verrechneten Preis auswirken (z. B. Arbeitspreis, Grundpreis, einmalige und wiederkehrende Rabatte). Nicht umfasst sind Netzkosten (Systemnutzungsentgelte), Steuern und Abgaben sowie aufgrund gesetzlicher Vorgaben gewährte Zuschüsse oder eingehobene Beträge. Auch der Energiekostenausgleich der Bundesregierung in Höhe von 150 Euro wird zusätzlich gewährt, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Für die Berechnung wird auf den Durchschnittspreis des jeweiligen Abrechnungszeitraums abgestellt. Alle Bestandteile des Energiepreises werden in diesen Durchschnittspreis einbezogen. Bei einem Wechsel des Produkts erfolgt eine klare zeitliche Abgrenzung auf der Rechnung, durch die nachvollziehbar werden soll, welche Preisbestandteile für welchen Zeitraum herangezogen wurden.
Die Gesamtkosten für Strom setzen sich aus mehreren Teilen zusammen: Energiepreis in Cent/kWh, Netzentgelte (Systemnutzungsentgelte) sowie Steuern und Abgaben. Die Stromkostenbremse wirkt für den Energiepreis.
Nein, ein Antrag ist hierfür nicht notwendig. Die Stromkostenbremse wird bei der Verbrauchsabrechnung von der IKB automatisch berücksichtigt.
Ab 01. Dezember 2022 kommt der vergünstigte Preis direkt bei der nächsten Verbrauchsabrechnung zur Anwendung. Der Zuschuss durch die Stromkostenbremse wird auf der Rechnung ausgewiesen und vom Gesamtbetrag abgezogen. Die Förderung ist bis voraussichtlich 30. Juni 2024 wirksam.
Gefördert wird ein Grundbedarf von maximal 2.900 Kilowattstunden (kWh) pro Jahr. Wenn der maximale Zuschuss von 30 Cent pro kWh für diese Menge voll ausgeschöpft werden muss, weil der Haushalt vor Inkrafttreten der Maßnahme einen hohen Energiepreis zu zahlen hatte, erspart sich ein Haushalt bis zu 870 Euro im Jahr. Hatten Stromkund:innen das Glück, bislang zu einem günstigeren Preis Strom beziehen zu können, ist der Betrag in absoluten Zahlen geringer. Grund dafür ist, dass die Stromkostenbremse ein Instrument zur Entlastung der Haushaltskund:innen ist. Jene Personen, die erfreulicherweise weniger stark von den steigenden Energiepreisen belastet wurden, müssen weniger stark entlastet werden.
Sie müssen nach dem Vertragswechsel weder uns noch dem neuen Lieferanten eine Meldung zum Erhalt der Strompreisbremse abgeben, um diese zu erhalten.
Beim Anbieterwechsel wird die aliquote Menge der bisher angefallenen Tageskontingente abgerechnet. Beim neuen Anbieter beginnt eine neue tagesgenaue Abrechnung. Eine Mitnahme von nicht verbrauchten Kilowattstunden ist nicht möglich. Dabei wird tagesgenau abgerechnet: Die 2.900 geförderten Kilowattstunden pro Jahr entsprechen 7,95 Kilowattstunden pro Tag.
Ja, da sich am Zählpunkt nicht ablesen lässt, ob sich dahinter ein Haupt- oder Zweitwohnsitz befindet. Außerdem sollen auch WochenpendlerInnen oder Studierende in Wohnungen bzw. Wohngemeinschaften von der Stromkostenbremse profitieren.
Jeder Zählpunkt, dem ein begünstigtes standardisiertes Lastprofil (H0, HA, HF) zugeordnet wurde, bekommt den Zuschuss.
Energielieferanten haben keine Informationen darüber, wenn mehrere Haushalte über einen gemeinsamen Zählpunkt versorgt werden. Deshalb muss die Stromkostenbremse auf Zählpunkte abstellen, für die ein aufrechter Stromlieferungsvertrag besteht. Pro Zählpunkt wird die Stromkostenbremse einmal gewährt.
Haushalte mit geringem Einkommen die von der Zahlung der Erneuerbaren Förderpauschale und dem Erneuerbaren-Förderbeitrag befreit sind, erhalten zusätzlich zum Stromkostenzuschuss einen Netzkostenzuschuss (NKZ). Dieser wird in der Höhe von 75 % der vom Netzbetreiber zu verrechnenden Systemnutzungsentgelte gewährt und ist mit maximal 200 Euro pro Jahr begrenzt. Bei einem abweichenden Abrechnungszeitraum ist der Kostendeckel auf Basis einer tageweisen Aliquotierung zu ermitteln. Um den Netzkostenzuschuss zu erhalten, muss der Haushalt von den Erneuerbaren Förderkosten bzw. von den Rundfunkgebühren (GIS) befreit sein. Der NKZ wird zwischen 01. Jänner 2023 (Inkrafttreten der neuen Systemnutzungsentgelte-Verordnung der E-Control) und 30. Juni 2024 gewährt.
Strom brauchen alle Haushalte – Gas nicht. Die Stromkostenbremse macht in einem ersten Schritt die Rechnung für den Grundbedarf an Strom günstiger. In einem zweiten Schritt wird vom Bund an einer Lösung für leistbares Heizen gearbeitet, dabei darf kein Heizsystem bevorzugt oder benachteiligt werden. Dafür braucht es durchdachte Maßnahmen, mit denen die Folgen der Teuerung abgefedert, die Versorgungssicherheit gestärkt, die Energiewende vorangetrieben und damit das Klima geschützt wird.
Viele Familien und Personen, die gewerblich oder in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, beziehen sowohl ihren betrieblichen als auch ihren Haushaltsstrom über nur einen Stromzähler, der auf das Lastprofil "Gewerbe", "Landwirtschaft" oder "Haushalt" lautet. Diese Familien waren bisher von der Stromkostenbremse ausgenommen. Um auch diese Haushalte zu unterstützen, wurde ein Antragsmodell zur Gewährung des Grundkontingents eingeführt.
Für die Antragsstellung ist eine Identifikationsnummer und/oder eine Prüfzahl notwendig. Diese finden Kund:innen in dem Schreiben vom Bund bzw. im Schreiben von der IKB:
Die Stromkostenbremse besteht aus zwei Teilen. Das so genannte Grundkontingent (2.900 kWh/Jahr) wird automatisch für den Zeitraum 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2024 bei jedem Zählpunkt mit Stromentnahme berücksichtigt - unabhängig davon, wie viele Personen dort wohnen bzw. wie viele solcher Zählpunkte an der Adresse existieren. Es ist kein Antrag erforderlich bzw. möglich.
Um auch größere Haushalte zu entlasten, wird unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich der Stromkostenergänzungsschuss gewährt. Auch dieser wird für die meisten Zählpunkte automatisch gewährt.
Für die Antragsstellung ist eine Identifikationsnummer und/oder eine Prüfzahl notwendig. Diese finden Kund:innen in dem Schreiben vom Bund bzw. im Schreiben von der IKB:
Aktualisiert am 18.4.2023