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Eltern mit Kind vor dem Laptop

Tarifbedingungen Stromprodukte

Mit den IKB-Strom-Produkten bieten wir die Grundlage für sorgenfreie Energie in jedem Haushalt. 

Auf der Rechnung gesondert ausgewiesen und in den Preisen nicht enthalten sind Aufwendungen für die Herstellung und Änderung des Netzanschlusses (Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelt) sowie sonstige Nebenleistungen (Messentgelte etc.). Diese werden vom Netzbetreiber oder vom Kundenservice gesondert in Rechnung gestellt. Allfällige künftige durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebene Zuschläge, Steuern und Abgaben.

Allgemeine Lieferbedingungen

Die Allgemeinen Lieferbedingungen finden Sie unter www.ikb.at/alb

Entgeltanpassung

Die Entgeltanpassung finden Sie unter www.ikb.at/entgeltanpassung

Grundversorgung

Versorgung letzter Instanz

Haushaltskunden und Kleinunternehmen können entsprechend den gesetzlichen Vorschriften die Grundversorgung (Versorgung in letzter Instanz) in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist eine Anfrage des Interessenten an die IKB und das Vorliegen eines bestehenden Netznutzungsvertrages mit dem örtlichen Netzbetreiber. Die Belieferung erfolgt ausschließlich für Verbrauchsstellen im Netzgebiet der IKB.
Das Grundversorgungsprodukt ist ein reines Energieprodukt. Zusätzlich zu bezahlen sind sämtliche Netzdienstleistungen wie zB Netzentgelte, Messleistungen sowie vom Netzbetreiber einzuhebende allfällige weitere Abgaben und Steuern. Diese werden vom örtlichen Netzbetreiber in Rechnung gestellt.

Zum Produkt- und Preisblatt Grundversorgung 

Für die Grundversorgung gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen Elektrische Energie (ALB) der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG.

Vor der Belieferung mit einem Grundversorgungsprodukt hat der Kunde eine Barsicherheit auf das Konto der IKB einzuzahlen bzw. zu überweisen. Die Höhe der Barsicherheit richtet sich bei Haushaltskunden nach Abschlagszahlung einen Monat und bei Kleinunternehmen nach den Abschlagszahlungen für drei Monate.

Zudem kann der Grundversorgungsvertrag durch den Lieferanten gemäß § 66a Abs. 4 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Stromhändler oder sonstiger Lieferant bereit ist, einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen.

Grundversorgung für Anlagen ohne gültigen Liefervertrag 

Kundenanlagen (Haushaltskunden und Kleinunternehmen) ohne gültigen Stromliefervertrag im Netzgebiet der IKB sind gemäß der landesgesetzlichen Bestimmungen in §66 Abs. 6 Tiroler Elektrizitätsgesetz (TEG) im Rahmen der Grundversorgung mit Strom zu versorgen. Dabei gelten die gleichen Allgemeinen Lieferbedingungen und Preise wie in unseren Standardprodukten.

Häufige Fragen zur Grundversorgung

Diese FAQs sollen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Grundversorgung im Tiroler Elektrizitätsgesetz bieten.

Grundversorgung bezieht sich auf die Verpflichtung von Stromhändlern und sonstigen Lieferanten, Haushaltskund:innen und Kleinunternehmen mit elektrischer Energie zu einem allgemeinen Tarif zu beliefern. Diese Tarife und die dazugehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen öffentlich zugänglich gemacht werden, z. B. auf der Internetseite des Anbieters.

Verbraucher und Kleinunternehmen, die sich auf die Grundversorgung berufen, haben einen Anspruch darauf.

Zudem sind Stromlieferanten, die zum 31. Dezember des Vorjahres die größte Anzahl an Verbraucher:innen im jeweiligen Netzgebiet versorgen, verpflichtet Verbraucher:innen und Kleinunternehmer in diesem Netzgebiet, die über keinen Liefervertrag verfügen, auch dann nach den Regeln der Grundversorgung zu beliefern, wenn sie sich nicht darauf berufen. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die betroffenen Kund:innen der Grundversorgung beim Lieferanten widersprechen.

  • Der allgemeine Tarif für Verbraucher darf nicht höher sein als der Tarif, zu dem die größte Anzahl von Kund:innen im jeweiligen Versorgungsgebiet beliefert wird.
  • Für Kleinunternehmen gilt ein vergleichbarer Tarif, der gegenüber ähnlichen Kundengruppen im jeweiligen Versorgungsgebiet Anwendung findet.

Es darf nur eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat nicht übersteigt.

Wichtig zu wissen ist, dass die Grundversorgung als Auffangnetz gedacht ist. Kund:innen die in Zahlungsschwierigkeiten stecken, werden damit vor der Stromabschaltung bewahrt. Gerät man allerdings in der Grundversorgung in Zahlungsschwierigkeiten, so ist die IKB als Netzbetreiberin berechtigt, die Anlage vom Netz zu trennen. Ein weiteres Auffangnetz gibt es dann nicht mehr.

Der Vorteil des Neuvertrages ist, wenn Kund:innen hier in Zahlungsrückstand kommen oder keinen Lieferanten finden, der sie versorgen will, ist die Grundversorgung das Auffangnetz. Man wird weiterhin mit Energie versorgt - die Grundversorgung greift

Netzbetreiber sind verpflichtet, die Netzdienstleistung bis zu einem erneuten Zahlungsverzug fortzusetzen. Bei erneutem Zahlungsverzug dürfen Netzbetreiber die physische Trennung der Netzverbindung vornehmen, es sein denn, es erfolgt eine Vereinbarung über die Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für die künftige Netznutzung und Lieferung.

Gerät der/die Kund:in während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm/ihr die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.

Jener Stromhändler oder sonstige Lieferant, der zum 31. Dezember des Vorjahres die größte Anzahl an Verbrauchern im Netzgebiet versorgt, ist verpflichtet, Verbraucher:innen und Kleinunternehmen in diesem Netzgebiet, die über keinen Liefervertrag verfügen, auch dann nach den Regeln der Grundversorgung zu beliefern, wenn sie sich nicht darauf berufen.

Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die betroffenen Kunden der Versorgung widersprechen. Ein allfälliger Widerspruch kann bis zum letzten Tag des noch aufrechten Liefervertrags gegenüber dem künftigen Stromhändler oder sonstigen Lieferanten formlos erklärt werden.
 

Ja, der Grundversorgung kann widersprochen werden. Sollten Sie der Aufnahme in die Grundversorgung widersprechen und bis zum Ende der Vertragslaufzeit keinen neuen Liefervertrag abschließen, ist der Netzbetreiber verpflichtet die Anlage vom Netz zu trennen. Sie werden dann nicht mehr mit Strom beliefert.

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