Erklärung zur Barrierefreiheit
Die Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft (IKB AG) ist bemüht, ihre Webseite im Einklang mit dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu Webseiten und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen barrierefrei zu gestalten.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Webseite ikb.at.
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Webseite ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit Konformitätsstufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte Web – WCAG 2.1“ bzw. mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V3.2.1 (022-02) vereinbar.
Nicht barrierefreie Inhalte
a) Unvereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsbestimmungen
Komplexe Infografiken sind vereinzelt noch mit keinem aussagekräftigem Alternativtext versehen. (WCAG 1.1.1)
Auf einigen unserer Webseiten erscheinen Videos von Drittanbietern (wie z. B. Youtube). Für diese Inhalte kann die Bereitstellung von Alternativen (Untertitel, Transkription) zu Bild- und Ton nicht garantiert werden. (WCAG 1.2)
Derzeit weisen vereinzelte Komponenten (Text und Schaltflächen) noch kein ausreichendes Kontrastverhältnis von 4,5:1 auf. (WCAG 1.4.3)
Auf mobilen Endgeräten können auf einzelnen Seiten Texte nicht auf ein Minimum von 200% vergrößert werden. (WCAG 1.4.4)
Derzeit sind noch nicht alle unsere Onlineformulare vollständig barrierefrei nutzbar. (WCAG 2.4.7, 3.2.1 und 4.1.2)
b) Unverhältnismäßige Belastung
c) Die Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der Anwendbaren Rechtsvorschriften
Viele, vorwiegend ältere PDF-Dokumente und Office-Dokumente sind nicht barrierefrei. Beispielsweise sind PDF-Dokumente nicht getaggt, sodass sie von Screenreader-Benutzern nicht oder nur unzureichend erfasst und genutzt werden können. (WCAG 4.1.2)
Für PDF-Dokumente, wie beispielsweise Antragsformulare, planen wir, diese Dokumente sukzessive auszutauschen beziehungsweise Web-Formular-Lösungen einzusetzen. Für andere ältere nicht-barrierefreie Dokumente, die von der Richtlinie (EU) 2016/2102 noch ausgenommen sind, ist derzeit keine umfassende Änderung geplant.
Für neue Dokumente bemühen wir uns, diese vor Veröffentlichung barrierefrei nach WCAG 2.1 und PDF/UA-konform aufzubereiten.
Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 20. Juni 2025 erstellt. Die Erklärung wurde auf Grundlage einer von www.loycos.at vorgenommenen Evaluierung mit einem Sample von 6 ausgewählten Seiten erstellt.
Feedback und Kontaktangaben
Die Angebote und Services auf dieser Webseite werden laufend verbessert, ausgetauscht und ausgebaut. Dabei ist uns die Bedienbarkeit und Zugänglichkeit ein großes Anliegen.
Wenn Ihnen Barrieren auffallen, die Sie an der Benutzung unserer Webseite behindern – Probleme, die in dieser Erklärung nicht beschrieben sind, Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen – so bitten wir Sie, uns diese per E‑Mail mitzuteilen. Wir werden Ihre Anfrage prüfen und Sie ehestmöglich kontaktieren.
Sämtliche Mitteilungen und Anregungen senden Sie uns bitte an gabriele.egger(at)ikb.at mit dem Betreff "Meldung einer Barriere in der Webseite ikb.at".
Bitte beschreiben Sie das Problem und führen Sie uns die URL(s) der betroffenen Webseite oder des Dokuments an.
Kontakt:
Innsbrucker Kommunalbetriebe AG
Abteilung Marketing und Public Relations
Salurner Straße 11
6020 Innsbruck
E-Mail: gabriele.egger(at)ikb.at
Durchsetzungsverfahren
Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) wenden. Die FFG nimmt über das Kontaktformular Beschwerden auf elektronischem Weg entgegen.
Kontaktformular der Beschwerdestelle
Die Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere auf Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, beziehen.
Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die FFG dem betroffenen Rechtsträger Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.