Sozialtarif
Was versteht man unter dem Sozialtarif für Strom?
Der Sozialtarif für Strom ist im Elektrizitätswirtschaftsgesetz geregelt und wird als gestützter Preis für begünstigte Haushalte bezeichnet.
Der gestützte Preis ist ein bundeseinheitlicher, gesetzlich geregelter vergünstigter Strompreis, der einkommensschwachen Haushalten helfen soll, die Belastung durch Energiekosten zu verringern und sie vor Energiearmut zu schützen.
Alle Stromlieferanten in Österreich - zu deren Tätigkeitsbereich die Belieferung von Haushaltskundinnen
und Haushaltskunden zählt - sind verpflichtet, diesen gestützten Preis zu gewähren.
Anspruch auf den gestützten Preis gegenüber allen Stromlieferanten haben Personen, die von der ORF-Beitragspflicht befreit sind und gleichzeitig eine der folgenden Leistungen beziehen:
- Pflegegeld
- Pensionen
- Beihilfen oder Leistungen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder dem Arbeitsmarktförderungsgesetz
- Leistungen der Sozialhilfe
- Leistungen im Rahmen eines Lehrverhältnisses
- Leistungen aufgrund von Gehörlosigkeit oder schwerer Hörbehinderung
Voraussetzung ist außerdem, dass die Person volljährig ist, an der Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und das Haushaltsnettoeinkommen die gesetzliche Einkommensgrenze nicht überschreitet.
Sie können den Sozialtarif bzw. gestützten Preis ausschließlich bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) beantragen. IKB berücksichtigt den Sozialtarif dann automatisch auf der Stromrechnung entsprechend der OBS-Befreiungsmeldung, kann diese jedoch selbst nicht gewähren und auch nicht beeinflussen.
Der Sozialtarif ist mit 1. April 2026 in Kraft getreten.
Der Sozialtarif bzw. der gestützte Preis gilt für die Dauer der Befreiung vom ORF-Beitrag. Fallen die Voraussetzungen weg, etwa durch eine Verbesserung der Einkommenssituation, ist nach den Vorschriften der Fernmeldegebührenordnung beziehungsweise des ORF-Beitragsgesetzes vorzugehen.
Die gesetzliche Grundlage des gestützten Preises tritt mit 31. März 2036 außer Kraft. Mit Ende der Befreiung endet auch der Anspruch auf den gestützten Preis automatisch. Der bestehende Stromliefervertrag bleibt jedoch aufrecht.
Änderungen bei der Anspruchsgrundlage, der Adresse und ein Wechsel des Strom-Lieferanten sind der OBS zu melden.
Details zum gestützten Preis im Überblick
- Der Sozialtarif bzw. der gestützte Preis ist kein eigener neuer Stromtarif, sondern eine gesetzliche Preisdeckelung innerhalb des bestehenden Stromliefervertrags und begrenzt somit den Energiepreis für einen Teil des jährlichen Stromverbrauchs.
- Für einen jährlichen Verbrauch von bis zu 2.900 kWh gilt ein gesetzlich gedeckelter Energiepreis von höchstens 6 Cent/kWh netto (exkl. 20 % USt) für Zählpunkte mit bestimmten Lastprofilen (z. B. H0, HA, HF, L0, L1, L2).
- Wird dieses Kontingent von 2.900 kWh überschritten, wird für den darüberhinausgehenden Stromverbrauch der nach dem Stromliefervertrag anwendbare Energiepreis, höchstens jedoch der sogenannte „obere Referenzwert“ verrechnet.
Der obere Referenzwert ist ein gesetzlich festgelegter Höchstpreis für Strom, welcher quartalsweise von der Regulierungsbehörde berechnet und veröffentlicht wird. Das bedeutet: Auch wenn der reguläre Strompreis Ihres Liefervertrages höher wäre, darf für den Mehrverbrauch höchstens dieser veröffentlichte Referenzwert verrechnet werden.
Der jeweils gültige obere Referenzwert wird vierteljährlich von der zuständigen Regulierungsbehörde E-Control gemäß ElWG auf Basis der aktuellen Entwicklungen am Strommarkt berechnet und veröffentlicht.
Netzentgelte sowie Steuern und Abgaben kommen zusätzlich hinzu.
Voraussetzung für den gestützten Preis ist das Vorliegen einer gültigen ORF-Beitrags-Befreiung (OBS-Bescheid).
Bei anspruchsberechtigten Haushalten wird der gestützte Preis automatisch in der Abrechnung berücksichtigt.
Nein - die Teilbeträge werden nicht automatisch angepasst. Eine Anpassung der Teilbeträge kann bei Bedarf jedoch auch über das IKB-Kundenportal durch die Kundin bzw. den Kunden selbst erfolgen.
Wenn der gestützte Preis von der OBS erfolgreich gewährt wurde, wird er bei der nächsten Stromrechnung berücksichtigt. Der gestützte Preis tritt mit 1. April 2026 in Kraft. Aufgrund der Vorlaufzeit und Vorbereitungen wird er daher frühestens auf jener Abrechnung sichtbar sein, die Verbrauchszeiträume nach dem 1. April 2026 beinhaltet.
Wichtiger Hinweis: Der gestützte Preis kann nicht direkt bei IKB beantragt werden. Es ist erforderlich, vorher einen entsprechenden Antrag bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) einzureichen.
Der Sozialtarif für Strom - im Gesetz als „gestützter Preis für begünstigte Haushalte“ bezeichnet - ist im Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) geregelt.
Dieser Sozialtarif ist ein bundeseinheitlicher, gesetzlich geregelter vergünstigter Strompreis, der einkommensschwachen Haushalten helfen soll, die Belastung durch Energiekosten zu verringern und sie vor Energiearmut zu schützen.
Alle Stromlieferanten in Österreich - zu deren Tätigkeitsbereich die Belieferung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden zählt - sind verpflichtet, diesen Tarif zu gewähren.
Der Sozialtarif ist kein eigener neuer Stromtarif, sondern eine gesetzliche Preisdeckelung innerhalb des bestehenden Stromliefervertrags und begrenzt somit den Energiepreis für einen Teil des jährlichen Stromverbrauchs.
Für einen jährlichen Verbrauch von bis zu 2.900 kWh gilt ein gesetzlich gedeckelter Energiepreis von höchstens 6 Cent pro kWh (Energiepreis, netto) für Zählpunkte mit bestimmten Lastprofilen (z. B. H0, HA, HF, L0, L1, L2).
Wird dieses Kontingent überschritten, wird für den darüberhinausgehenden Stromverbrauch der nach dem Stromliefervertrag anwendbare Energiepreis, höchstens jedoch der sogenannte „obere Referenzwert“ verrechnet.
Netzentgelte sowie Steuern und Abgaben kommen zusätzlich hinzu.
Ab 2027 erfolgt jährlich eine Anpassung der 6 Cent pro kWh gemäß § 108f ASVG, d.h. orientiert an der allgemeinen Einkommens- bzw. Inflationsentwicklung.
Die Höhe der Ersparnis hängt von den individuellen Energiekosten ab.
Anspruch auf den Sozialtarif gegenüber allen Stromlieferanten haben Personen, die von der ORF-Beitragspflicht befreit sind und gleichzeitig eine der folgenden Leistungen beziehen:
- Pflegegeld,
- Pensionen,
- Beihilfen oder Leistungen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977 oder dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Leistungen der Sozialhilfe,
- Leistungen im Rahmen eines Lehrverhältnisses,
- Leistungen aufgrund von Gehörlosigkeit oder schwerer Hörbehinderung
Voraussetzung ist außerdem, dass die Person volljährig ist, an der Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und das Haushaltsnettoeinkommen die gesetzliche Einkommensgrenze nicht überschreitet.
Sie können den Sozialtarif ausschließlich bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS), beantragen. IKB berücksichtigt den Sozialtarif dann automatisch auf der Stromrechnung entsprechend der OBS-Befreiungsmeldung, kann diese jedoch selbst nicht gewähren und auch nicht beeinflussen!
Der Sozialtarif tritt am 1. April 2026 in Kraft.
Der Sozialtarif gilt für die Dauer der Befreiung vom ORF-Beitrag. Fallen die Voraussetzungen weg, etwa durch eine Verbesserung der Einkommenssituation, ist nach den Vorschriften der Fernmeldegebührenordnung beziehungsweise des ORF-Beitragsgesetzes vorzugehen. Die gesetzliche Grundlage des Sozialtarifs tritt mit 31. März 2036 außer Kraft.
Mit Ende der Befreiung endet auch der Anspruch auf den Sozialtarif automatisch. Der bestehende Stromliefervertrag bleibt jedoch aufrecht.
Änderungen bei der Anspruchsgrundlage, der Adresse und ein Wechsel des Strom-Lieferanten sind der OBS zu melden sind.
Der Sozialtarif ist mit dem tatsächlichen Verbrauch begrenzt und gilt bis zu einem jährlichen Verbrauch von 2.900 kWh pro Zählpunkt (mit Lastprofil Hx und Lx) im Haushalt. Netzentgelte sowie Steuern und Abgaben kommen zusätzlich hinzu.
Wird dieses Kontingent überschritten, wird für den darüberhinausgehenden Stromverbrauch maximal der sogenannte
„obere Referenzwert“ verrechnet werden.
Der obere Referenzwert ist ein gesetzlich festgelegter Höchstpreis für Strom, welcher quartalsweise von der Regulierungsbehörde berechnet und veröffentlicht wird. Das bedeutet: Auch wenn der reguläre Strompreis Ihres Liefervertrages höher wäre, darf für den Mehrverbrauch höchstens dieser veröffentlichte Referenzwert verrechnet werden.
Der jeweils gültige obere Referenzwert wird vierteljährlich von der zuständigen Regulierungsbehörde E-Control gemäß ElWG auf Basis der aktuellen Entwicklungen am Strommarkt berechnet und veröffentlicht.
Wenn der Sozialtarif von der OBS erfolgreich gewährt wurde, wird er bei der nächsten Stromrechnung berücksichtigt. Der Sozialtarif tritt mit 1. April 2026 in Kraft. Aufgrund der Vorlaufzeit und Vorbereitungen wird er daher frühestens auf jener Abrechnung sichtbar sein, die Verbrauchszeiträume nach dem 1. April 2026 beinhaltet.
Nein. Das Wahlrecht entfällt - im Sozialtarif ist die jährliche Abrechnung zu forcieren, um die Ausschöpfung des Verbrauchskontingents im Sinne der Kund:innen automatisch zu optimieren (Sicherstellung der Kontingentverrechnung).
Die Teilbeträge werden mit der nächsten Stromrechnung angepasst. Eine Anpassung der Teilbeträge kann bei Bedarf jedoch auch über das Kundenportal durch Kunden selbst erfolgen.
Der Sozialtarif wird nicht rückwirkend ab dem ursprünglichen Befreiungsdatum angewendet, sondern ab dem nächsten Monatsersten nach dem Zeitpunkt der Datenübermittlung der OBS an Tiwag. Die Berücksichtigung erfolgt daher im jeweiligen Abrechnungszeitraum nach der Datenübermittlung durch OBS, mit Ausnahme des Initialzeitraums – rückwirkende Gewährung ab 1. April 2026 für bis 10. Mai 2026 übermittelte Daten.
Für Zählpunkte mit Lastprofilen gemäß Anlage VI des ElWG kann der Sozialtarif in Höhe von 6 Cent netto pro kWh gewährt werden. Konkret sind das folgende Lastprofile: H0, HA, HF, L0, L1, L2.
Für weitere Zählpunkte eines Haushalts, mit Lastprofilen, die nicht in Anlage VI des ElWG genannt sind (z. B. andere SLP oder UL Profile), darf bei für den Sozialtarif anspruchsberechtigten Haushalten maximal der obere Referenzwert verrechnet werden.
Begünstigte Haushalte mit mehr als drei Personen erhalten zusätzlich einen Pauschalbetrag von 52,50 Euro pro Jahr und pro weiterer Person. Da es sich um eine Jahrespauschale handelt, wird diese bei kürzeren Abrechnungszeiträumen entsprechend tagesproportional aliquotiert. Dazu wird von OBS der zu berücksichtigende Pauschalbetrag an IKB übermittelt, der auf Basis der im Zentralen Melderegister gemeldeten Personen berechnet wird.
Grundsätzlich gilt folgende Zuständigkeitsverteilung:
OBS: Fragen zur Anspruchsberechtigung, zum Antrag sowie zur allgemeinen Gewährung des Sozialtarifs, aktive Meldung der KundInnen erforderlich im Fall eines Lieferantenwechsel sowie bei Änderungen im ZMR
Kundencenter IKB: Fragen zur Umsetzung des Sozialtarifs auf der Stromrechnung oder zur Höhe des berücksichtigten Betrags, es kann jedoch nur Auskunft über den übermittelten Pauschalbetrag gegeben werden, nicht über die Richtigkeit der Höhe. Etwaige Änderungen erfolgen ausschließlich auf Basis von der OBS übermittelten Daten.
Gemeinde / Meldeamt: Änderungen oder Korrekturen von Meldedaten (z. B. Haushaltsgröße)
