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Energiekostenausgleich

Die von der Bundesregierung angekündigten Gutscheine als Energiekostenausgleich werden ab sofort versendet, bis Ende Mai soll der Versand an alle Hauptwohnsitze abgeschlossen sein.

Zentrale Anlaufstelle bei Fragen zum Energiekostenausgleich:

Websitewww.oesterreich.gv.at/energiekostenausgleich
Hotline050 233 798

Ein neuer Gutschein kann bis spätestens 31. Oktober 2022 angefordert werden. Ein Gutschein kann bis spätestens 31. Dezember 2022 eingelöst werden.

Der Gutschein kann bis spätestens 31. Dezember 2022 eingelöst werden. Nach diesem Datum können keine Gutscheine mehr entgegengenommen werden.

Sie dürfen diesen Gutschein einlösen, wenn

  • Sie an dieser Adresse im Zeitraum vom 15. März 2022 bis 30. Juni 2022 an zumindest einem Tag Ihren Hauptwohnsitz haben,
  • Sie zahlender Kunde/in bei einem Stromlieferanten sind und wenn 
  • die Einkünfte eine bestimmte Höchstgrenze (siehe Fragen Wie hoch ist die Einkunftsgrenze und Wie überprüfe ich die Einkunftsgrenze) nicht überschreiten.

Der Gutschein wird nach dem Einlösen vom Stromlieferanten bei der nächsten Jahres- bzw. Schlussabrechnung berücksichtigt. Frühestens ab Ende Juni 2022.

Um den Gutschein einzulösen, ergänzen bzw. überprüfen Sie bitte die Felder auf Ihrem Gutschein:

  • Ihre vollständige Zählpunktnummer bzw. Zählpunkt (finden Sie auf der Rechnung oder dem Stromliefervertrag, Pflichtfeld)
  • Kund:in des Stromlieferanten (finden Sie auf der Jahresabrechnung)
    • Nachname, Vorname (finden Sie bei den Kundendaten Ihres Stromlieferanten auf der Jahresabrechnung, Pflichtfelder)
    • Geburtsdatum (Pflichtfeld)
    • E-Mail-Adresse und Telefonnummer (für allfällige Rückfragen)
  • Firmenname Ihres Stromlieferanten (Pflichtfeld)
  • Bestätigung, dass Sie diejenige Person sind, die den Vertrag mit dem Stromlieferanten abgeschlossen hat (Pflichtfeld)
  • Bestätigung, dass die Jahreseinkünfte unter der Höchstgrenze liegen (Pflichtfeld).

Die Zählpunktnummer finden Sie auf Ihrer IKB-Strom-Rechnung auf Seite 3.

  • Übermittlung des Gutscheins elektronisch mittels des persönlichen QR-Codes (unter oesterreich.gv.at/energiekostenausgleich)
  • oder Übermittlung des Gutscheins postalisch mittels dem beilegendem Rücksendekuvert
  • ACHTUNG: die Rücksendung ist nur bis 31.10.2022 möglich.
  • der Gutschein wird nach positiver Überprüfung an den Stromlieferanten übermittelt
  • die € 150,00 werden ab Juni 2022 bei der Jahres- oder Endabrechnung gutgeschrieben
  • eine direkte Abgabe des Gutscheins beim Stromlieferanten ist NICHT möglich

Zu unterscheiden ist zwischen einem Einpersonenhaushalt und einem Mehrpersonenhaushalt:

Einpersonenhaushalt

  • Sie leben am Hauptwohnsitz alleine oder mit einer/mehreren Personen, die an der Adresse keinen Hauptwohnsitz hat/haben.
  • Die Grenze beträgt 55.000 Euro im Jahr. Das entspricht bei Nichtselbstständigen (z.B. Arbeiter, Angestellte) einem Monatsbruttobezug von ca. 5.670 Euro brutto. Die Grenze bezieht sich nur auf die Einkünfte der Person mit Hauptwohnsitz.

Mehrpersonenhaushalt

  • Sie leben am Hauptwohnsitz mit einer/mehreren Personen, die dort ebenfalls ihren Hauptwohnsitz haben, in einem Haushalt zusammen.
  • Die Grenze beträgt 110.000 Euro im Jahr. Das entspricht bei Nichtselbstständigen einem gemeinsamen Monatsbruttobezug von ca. 11.340 Euro brutto. Die Grenze bezieht sich auf alle Einkünfte der über 18-jährigen Person mit Hauptwohnsitz.
  • Wenn Sie einen Einkommensteuerbescheid für 2020 haben, der vor dem 15. März 2022 erlassen wurde, entnehmen Sie den Wert aus der Zeile „Gesamtbetrag der Einkünfte“ aus dem Bescheid für 2020.
  • Wenn Sie keinen Einkommensteuerbescheid für 2020, aber einen Einkommensteuerbescheid für 2019 haben, der vor dem 15. März 2022 erlassen wurde, entnehmen Sie den Wert aus der Zeile „Gesamtbetrag der Einkünfte“ aus dem Bescheid für 2019.
  • Wenn Sie keinen Einkommensteuerbescheid für 2020 oder 2019 haben, aber im Jahr 2021 Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer waren, nehmen Sie den Wert aus der Kennzahl 245 Ihres (Jahres)Lohnzettels (Formular L 16) für 2021. Bei mehreren Lohnzetteln addieren Sie diese Werte. Ihren Lohnzettel für das Jahr 2021 können Sie auch in FinanzOnline einsehen.
  • Wenn Sie glaubhaft machen können, dass die Einkünfte des Jahres 2021 unter dem Grenzwert liegen, steht Ihnen der Energiekostenausgleich ebenfalls zu.
  • Bei einem Mehrpersonenhaushalt ermitteln Sie die Einkünfte der haushaltszugehörigen Personen getrennt und zählen sie diese dann zusammen. Dabei sind aber nur Personen zu berücksichtigen, die bis zum 15. März 2022 das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wichtig!

  • Wenn die Einkunftsgrenze nicht überschritten ist, bestätigen Sie das bitte auf dem entsprechenden Feld auf Ihrem Gutschein.
  • Wenn die Einkunftsgrenze überschritten ist, dürfen Sie Ihren Gutschein nicht einlösen. Ein zu Unrecht bezogener Energiekostenausgleich muss zurückgezahlt werden.
     

Wenn der Gutschein an die alte Adresse vor dem Umzug geschickt wurde, dann darf die neuen Zählpunktnummer NICHT am Gutschein angegeben werden. Sie müssen unter www.oesterreich.gv.at/energiekostenausgleich einen neuen Gutschein für die neue Adresse nach dem Umzug anfordern.

Steht der Umzug erst bevor, dann muss die aktuelle/alte Zählpunktnummer angegeben werden und Sie erhalten die Vergütung auf Ihrer Endabrechnung. 

Hinweis: Auf dem Gutschein MUSS die richtige Topnummer angeführt werden. Haben Sie einen Gutschein mit einer anderen Topnummer im Briefkasten, dann müssen Sie einen neuen bzw. richtigen Gutschein unter www.oesterreich.gv.at/energiekostenausgleich anfordern. Ansonsten wird das Ansuchen abgelehnt. 

Sie können den Status Ihres Gutscheins jederzeit unter www.energiekostenausgleich.gv.at überprüfen.

Sie finden die dafür benötigte Gutscheinnummer und Prüfzahl auf dem Brief, der Ihnen von der Bundesregierung zugesandt wurde. Sollten Ihnen diese Daten nicht mehr zur Verfügung stehen wenden Sie sich bitte direkt an die Hotline 050 233 798.

Noch mehr Antworten auf häufig gestellte Fragen stehen Ihnen hier als PDF zum Download zur Verfügung: 

Energiekostenausgleich

Aktualisiert am 26.8.2022