Eltern mit Kind vor dem Laptop

Tarifbedingungen Stromprodukte

Mit den IKB-Strom-Produkten bieten wir die Grundlage für sorgenfreie Energie in jedem Haushalt. 

Auf der Rechnung gesondert ausgewiesen und in den Preisen nicht enthalten sind Aufwendungen für die Herstellung und Änderung des Netzanschlusses (Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelt) sowie sonstige Nebenleistungen (Messentgelte etc.). Diese werden vom Netzbetreiber oder vom Kundenservice gesondert in Rechnung gestellt. Allfällige künftige durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebene Zuschläge, Steuern und Abgaben.

Die Allgemeinen Lieferbedingungen finden Sie unter www.ikb.at/alb

Die Entgeltanpassung finden Sie unter www.ikb.at/entgeltanpassung

Grundversorgung (Versorgung letzter Instanz)

Haushaltskunden und Kleinunternehmen können entsprechend den gesetzlichen Vorschriften die Grundversorgung (Versorgung in letzter Instanz) in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist eine Anfrage des Interessenten an die IKB und das Vorliegen eines bestehenden Netznutzungsvertrages mit dem örtlichen Netzbetreiber. Die Belieferung erfolgt ausschließlich für Verbrauchsstellen im Netzgebiet der IKB.
Das Grundversorgungsprodukt ist ein reines Energieprodukt. Zusätzlich zu bezahlen sind sämtliche Netzdienstleistungen wie zB Netzentgelte, Messleistungen sowie vom Netzbetreiber einzuhebende allfällige weitere Abgaben und Steuern. Diese werden vom örtlichen Netzbetreiber in Rechnung gestellt.

Zum Produkt- und Preisblatt Grundversorgung 

Für die Grundversorgung gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen Elektrische Energie (ALB) der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG.

Vor der Belieferung mit einem Grundversorgungsprodukt hat der Kunde eine Barsicherheit auf das Konto der IKB einzuzahlen bzw. zu überweisen. Die Höhe der Barsicherheit richtet sich bei Haushaltskunden nach Abschlagszahlung einen Monat und bei Kleinunternehmen nach den Abschlagszahlungen für drei Monate.

Zudem kann der Grundversorgungsvertrag durch den Lieferanten gemäß § 66a Abs. 4 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Stromhändler oder sonstiger Lieferant bereit ist, einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen.

Grundversorgung für Anlagen ohne gültigen Liefervertrag 

Kundenanlagen (Haushaltskunden und Kleinunternehmen) ohne gültigen Stromliefervertrag im Netzgebiet der IKB sind gemäß der landesgesetzlichen Bestimmungen in §66 Abs. 6 Tiroler Elektrizitätsgesetz (TEG) im Rahmen der Grundversorgung mit Strom zu versorgen. Dabei gelten die gleichen Allgemeinen Lieferbedingungen und Preise wie in unseren Standardprodukten .

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